AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der powerBridge Computer Vertriebs GmbH

 

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten aus­schließ­lich, so­bald sie nicht durch ausdrückliche schrift­liche Ver­einbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Das Angebot, die Ange­botsan­nahme, Auftrags­bestätigung, Verkauf oder Lieferung jeg­licher Pro­dukte unterliegt den vor­liegenden Bedingungen. Jeg­lichen Be­ding­ungen oder ver­tragsändernden Bestimmungen des Käufers wird wider­spro­ch­en; sie werden dem Verkäufer gegen­über nur wirk­sam, wenn der Verkäufer diesen Än­derungen schrift­lich zu­stimmt. Spätestens mit der Ent­gegen­nahme der Ware oder Leistung gelten diese Be­dingungen als angenommen. Diese Be­stim­mungen sind Grund­lage für sämtliche künftige Einzel­kaufge­schäfte zwischen Käufer und Verkäufer und sie schlie­ßen jed­wede andere Verein­barung aus. Etwaige irr­tums­be­dingte Fehler in Preislisten, Ange­bots­unterlagen oder sons­tigen Dokumentationen des Ver­käufers dürfen vom Ver­käufer berichtigt werden, ohne daß er für Schä­den aus diesen Fehlern zur Ver­ant­wort­ung gezogen werden darf.

 

2. Angebot und Bestellung

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und un­ver­bindlich, es sei denn, entgegenstehendes wurde aus­drück­lich vereinbart. Vom Käufer vorgelegte Be­stellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als an­ge­nommen, wenn sie vom Verkäufer oder einem Ver­treter innerhalb von zehn Tagen ab Vorlage schrift­lich ange­nom­men wer­den. Das Gleiche gilt für Ergänzun­gen, Ab­änder­ungen oder Neben­abreden. Menge, Quali­tät und Be­schreib­ung sowie etwaige Spe­zifizierung der Ware ent­sprechend dem Angebot des Ver­käufers (wenn es vom Käufer angenommen wird) oder der Be­stellung des Käufers (wenn diese vom Verkäufer an­genommen wird). Alle Ver­kaufs­unterlagen, Spezifi­zierungen und Preislisten sind streng ver­traulich zu behandeln und dür­fen Dritten nicht zu­gänglich gemacht werden. Hinsichtlich der Ge­nauig­keit der Be­stellung trägt der Käufer die Verant­wort­ung. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jede erforderliche In­formation be­züglich der bestellten Ware inner­halb ange­messener Zeit zukom­men zu las­sen, damit die Bestell­ung ver­tragsgemäß ausgeführt werden kann. Muß die Ware durch den Ver­käufer her­ge­stellt oder bearbeitet wer­den und hat der Käufer hierfür eine Spezifizierung vor­ge­legt, hat der Käufer den Ver­käufer von jeg­lichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Liefer­anten freizu­halten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die Bear­beitung der Ware auf­grund der Spe­zifizierung des Käufers als Bruch eines Patents, Copy­rights, Waren­zeichen oder sonstigen Schutz­rechtes eines Dritten her­aus­gestellt hat. Der Verkäufer be­hält sich das Recht vor, die Waren­be­schreib­ung im Hinblick auf die Spezi­fizierung insoweit abzuändern, als gesetz­liche Er­forder­nisse zu be­rück­sichtigen sind, soweit durch diese Än­derung keine Ver­schlechterung der Ware hinsicht­lich Qualität und Brauch­bar­keit auftreten.

 

3. Kaufpreis

Der Kaufpreis ist der vom Verkäufer genannte Preis, oder, wo dieses nicht im einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeit­punkt der Bestellung gültig ist. Der Ver­käufer behält sich das Recht vor, nach recht­zeitiger Be­nachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Aus­lieferung der Ware, den Waren­preis in der Weise anzu­heben, wie es aufgrund der allge­mein­en außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung er­forderlich ist, wie etwa Wechsel­kurs­schwank­ung, Währungs­regu­larien, Zoll­änderung, deutlicher An­stieg von Material- oder Her­stell­ungskosten, oder aufgrund der Änderung von Lie­feranten nötig ist. Dieses gilt nicht bei individuell verein­bar­ten Fest­preisen. Soweit nicht anders im Angebot oder der Verkaufs­preislisten angegeben oder so­weit nicht anders zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich verein­bart, sind alle vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis “Ex Works” genannt. Soweit der Ver­käufer be­reit ist, die Ware an an­der­en Orten auszu­liefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Ver­packung und Ver­sicherung zu tragen. Trans­port- und alle sons­tigen Ver­packungen im Sinne der Ver­pack­ungs­verordnung wer­den nicht zu­rückgenommen. Bei Auf­trägen unter 150 € behält sich der Verkäufer vor, einen Klein­men­gen­zuschlag in Höhe von 15 € zu be­rechnen.

 

4. Zahlungsbedingungen

Der Käufer hat den Kaufpreis innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum netto zu entrichten. Der Ab­zug von Skonto bedarf einer besonderen Ver­ein­barung. Zahl­ungen sollen nur durch Bank­über­weisung er­folgen; Wechsel- und Scheck­zahlung werden nur vor­be­­halt­lich der Einlösung und ver­lust­freien Abwicklung erfüllungs­halber angenommen. Der Käufer ist nur berechtigt, mit unbe­strittenen oder rechts­kräftig fest­ge­stellten Gegen­forder­ungen auf­zu­rechnen. Bei Zahlungs­verzug des Käufers darf der Ver­käufer nach seiner Wahl:

 

a) den Vertrag ent­sprech­end § 326 BGB kündigen oder wei­tere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder

 

b) den Käufer mit Zinsen auf den nicht­be­zahlten Betrag be­lasten, die sich auf 5 % p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bun­des­bank belaufen, bis ent­gültig und voll­ständig gezahlt worden ist.

 

Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die ält­este Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten der Bei­treibung und Zinsen ent­standen, wird die Zahlung erst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Haupt­forderung an­ge­rechnet.

 

5. Versand und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers, auch bei fracht­freier Lieferung. Zeitpunkt des Gefahren­übergangs ist der­jenige, so­bald die Sendung an die Trans­portperson aus­gehändigt worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers ver­lassen hat. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Lieferung von dem Lieferer gegen Bruch, Transport- und Feuer­schäden ver­sichert. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aufgrund des Verhaltens des Käufers, so geht die Gefahr bereits von dem Tage der Ver­sandbe­reit­schaft auf den Käufer über.

 

6. Übertragung der Entsorgungsverantwortung

Der Käufer übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungs­be­endigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Käufer stellt den Lieferanten von der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

 

7. Warenlieferung

Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder un­ver­bindlich vereinbart werden können, sind schriftlich an­zu­geben. Die Liefer­fristen beginnen mit Vertrags­schluß. Wer­den nachträglich Vertrags­änderungen ver­einbart, ist er­for­derlichenfalls gleichzeitig ein Lie­ferter­min oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Lie­fer­termins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen ange­mes­sen­er Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kauf­ge­gen­standes nach Ablauf der Frist ablehne. Der Käufer kann neben Liefer­ungersatz einen durch die Verzöger­ung ent­standenen Schaden ver­langen; dieser An­spruch be­schränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des Ge­samt­wertes. Nach erfolg­losem Ablauf der Nachfrist ist der Käu­fer be­rechtigt, durch schriftliche Er­klärung vom Kauf­vertrag zurückzu­treten oder Schadens­ersatz wegen Nicht­er­füllung zu verlangen; dieser be­schränkt sich bei leichter Fahr­lässigkeit auf höchstens 10% des verein­barten Kauf­preises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Son­der­vermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenser­satzan­spruch nur bei Vorsatz oder gro­ber Fahr­lässigkeit des Verkäufers oder seines Ver­treters zu. Höhere Gewalt oder eine beim Verkäufer oder des Liefer­anten ein­tretende Betriebs­störung, z.B. durch Auf­ruhr, Streik oder Aus­sperrung, die den Ver­käufer ohne eig­en­es Verschulden vorübergehend da­ran hindern, den Kauf­gegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu lie­fern, verändern die vorgenannten Liefer­ter­mine- bzw. Fris­ten um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leist­ungs­stör­ungen. Führt eine ent­sprechende Störung zu einem Leistungsauf­schub von mehr als vier Mon­aten, kann der Käufer vom Vertrag zu­rücktreten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Ver­käufer auf­grund des Kaufvertrages zustehenden For­der­ung­en Eigentum des Verkäufers.

 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffent­lich­en Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kauf­mann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handels­ge­werbes gehört, gilt der Eigen­tums­vorbehalt auch für die For­derungen die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäfts­be­ziehungen gegen­über dem Käufer sowie für alle zu­künft­igen Forderung­en hat.

 

Der Ver­käufer hat das Recht, die Ware zurückzu­for­dern, an­derweitig zu veräußern oder sonst darüber zu verfügen, so­lange der Kauf­preis nicht vollständig be­zahlt ist. So­lange die Ware nicht voll­ständ­ig be­zahlt ist, muß der Käufer die Ware treu­händerisch für den Ver­käufer halten und die Ware ge­trennt von seinem Eigen­tum und dem Vor­behalts­­eigentum aufbewahren sowie das Vor­be­halts­gut ord­nungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigen­tum des Ver­käufers kenn­zeichnen. Die An­sprüche aus einem ent­sprech­enden Versicher­ungs­vertrag werden damit an den Ver­käufer abge­treten. Bis zur voll­ständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im ge­wöhn­lichen Geschäftsverkehr nutzen oder an Dritte weiter­ver­äußern. Die aus dem Weiter­ver­kauf oder einem sons­tigem Rechts­grund be­züglich der Vor­behaltswaren entstehende Forderung (inkl. sämtlicher Saldo­forder­ungen aus Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicher­heit­halber in vollem Umfang an die powerBridge Computer Vertriebs GmbH ab. Die powerBridge Computer Vertriebs GmbH ermächtigt den Käufer wider­ruflich, die an sie abge­tre­tene Forderung für deren Rech­nung in eig­en­em Namen einzuziehen. Die Ein­zugs­er­mächt­igung kann nur wider­rufen werden, wenn der Käufer seinen Zahl­ungs­ver­pflicht­ungen nicht ord­nungsgemäß nach­ge­kom­men ist. Sind die Waren weiter­­verarbeitet oder ist die Weiter­ver­arbeitung auch mit Teilen, an den­en der Vor­be­halts­verkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vor­be­haltsverkäufer ent­sprech­endes Teil­eigen­tum. Das­selbe gilt für den Fall der Ver­misch­ung von Gütern des Verkäufers mit den­jenigen anderer. Bei Pfänd­ung­en oder sonstigen Ein­grif­fen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unver­züglich zu benach­richtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nach­kommt, haftet er für den entstandenen Scha­den. Die Gefahr der Ab­nutzung oder Be­schädigung während der Wirksamkeit des Eigen­tums­vorbehaltes trägt der Käufer. Insbesondere ist er ver­pflichtet, den Kauf­gegen­stand im ordnungs­ge­mäßen Zu­stand zu halten und etwaige not­wendige Wart­ungs- bzw. Instand­setzungs­arbeiten un­ver­züglich vom Ver­käufer, abgesehen von Not­fällen, aus­führ­en zu lassen. Bis zur Erfüllung aller For­derungen ver­pflichtet sich der Ver­kä­ufer, die ihm zustehenden Sicher­heiten auf Ver­lang­en des Käufers in­so­weit freizugeben, als der re­ali­sier­bare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zu­ste­hen­den For­derungen um mehr als 20 % über­steigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Ver­käufer.

 

9. Gewährleistung und Haftungsausschluß

Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon ab­hängig, daß der Käufer offensichtliche Mängel inner­halb von zwei Wochen und ver­steckte Mängel inner­halb von sechs Monaten nach Liefer­ung dem Verkäufer an­zeigt.

 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffent­lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kauf­mann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Han­dels­ge­werbes gehört, ist die Ware unver­züg­lich ge­mäß den §§ 377 und 378 HGB zu unter­suchen und bei vorliegen eines Mangels unver­züglich zu rügen. Dieses gilt auch für Trans­port­schä­den. Soweit ein vom Verkäufer zu ver­tretender Man­gel der Kaufsache vor­liegt, ist der Ver­käufer nach seiner Wahl zur Mängel­be­seitig­ung oder Ersatz­lieferung be­recht­igt. Ist der Verkäufer zur Mängel­beseitigung bzw. zur Ersatz­lieferung nicht bereit oder in der Lage, oder schlägt die Män­gel­be­seitigung bzw. die Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Min­der­ung zu ver­lan­gen. Wei­tere Ansprüche des Käufers, insbe­sondere für Män­gel­folge­schäden, pvv, entstandener Gewinn oder sons­tigen Vermögens­schä­den, sind, sofern nicht aus­drück­lich zuge­sichert, ausge­schlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder gro­ber Fahr­lässig­keit des Inhabers oder leitender An­ge­stellter, so­wie bei schuld­hafter Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten. Bei schuld­hafter Verletzung wesent­licher Ver­trags­pflichten haftet der Verkäufer, außer in den Fällen des Vor­satzes und der groben Fahr­lässigkeit des Inhabers oder leitenden Ange­stellter, nur für den ver­trags­typischen, vernünftiger­weise vorhersehbaren Scha­den. Der Haft­ungsaus­schluß gilt ferner nicht in den Fäl­len, in denen nach dem Produkt­haft­ungsgesetz bei Fehl­ern des Liefer­ge­gen­standes für Person- oder Sach­schä­den an privat ge­nutzt­en Gegenständen gehaftet wird.

 

10. Software

An der von uns angebotenen Software nebst zuge­höriger Doku­men­tation (nachstehend gemeinsam als “Software” be­zeichnet) be­stehen Schutzrechte von Dritten oder uns. Im so­genannten Fall steht uns das Recht zu, dem Ver­trags­part­ner Nutzungsrechte im nach­ge­nannten Umfang einzu­räu­men. Wir gewähren dem Kunden hiermit die nicht aus­schließliche und nicht übertragbare Lizenz, die ihm über­las­sene Software unter Beachtung der nach­fol­gen­den Be­stimmungen, je­doch ausschließlich im Rahmen seines Ge­schäfts­be­triebes bzw. pri­vat zu nutzen. Die Nutz­ung der Soft­ware ist auf einen einzigen Com­puter beschränkt. Der Ver­trags­partner ist berechtigt, die Soft­ware ausschließlich zu Sicherungs­zwecken und unter Ein­be­haltung des Schutz­rechtvermerks der Original-Kopie ein­mal zu kopieren. Die An­fertigung weiterer Kopien be­darf in jedem Fall unserer vor­herigen schriftlichen Zu­stimm­ung. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese Lizenz insgesamt oder teilweise auf Dritte zu über­tragen, Unter­lizenzverträge abzu­schließen, die Soft­ware an Dritte weiterzugeben, zu veröffenlichen oder deren Be­nutzung zu gestatten. Der Vertrags­partner wird da­rüber hinaus vor dem Zugriff Dritter schützen und sämt­liche Per­sonen, die Zugang zur Software haben, über die in die­ser Klausel übernommene Ge­heim­haltungs­ver­pflicht­ung ent­sprechend unterrichten. Der Vertragspartner hat für sämt­liche Ver­stöße gegen die Lizenzbedingungen einzu­stehen. Das gilt auch für Verstöße durch Personen, denen er Zugang zur Soft­ware einräumt. Auf Her­ausgabe von Source-Codes hat der Vertragspartner grund­sätzlich keinen An­spruch.

 

Nach dem derzeitigem Stand der Technik kann bei Soft­ware zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme häufig das Auf­treten von Programm­fehlern nicht völlig ausge­schlossen werden. Da wir aufgrund der gesetzlichen Ge­währleistungs­pflichten nur für Fehler einzustehen haben, die beim gewöhn­lichem oder ver­traglich vor­ausgesetzten Gebrauch auftreten, ist es von dem Um­stand des geltend gemacht­en Fehlers ab­hän­gig, ob er Gewähr­leis­tungspflichten betrifft oder nicht. Bei sol­cher Software gilt auch eine Anweisung zur Umgehung der Aus­wirkung eines Programmfehlers als ausreichende Nach­besserung. Der Vertrags­partner ist nicht berecht­igt, die Soft­ware ohne unsere vorherige Genehmigung zu ändern, zu de­kom­pilieren, zu disassemblieren oder den Programm-Code in irgendeiner Form zu manipu­lieren. Soweit die Auslieferung von Soft­ware unter Bei­fügung von ge­sonderten Lizenz­be­dingungen erfolgt, haben diese Vorrang.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Anspruche aus dem Vertragsver­hältnis ist Burgwedel. Der Gerichtsstand ist das Amts­gericht Burgwedel bzw. das Landgericht Hannover Kammer für Handels­sachen soweit der Käufer eine juristische Person des öffent­lichen Rechts, ein öffent­lich-rechtliches Sonderver­mögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsge­werbes gehört, ist.

 

12. Weitere Bestimmungen

Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu ver­bes­sern, ohne den Käufer hiervon vorher zu informieren, soweit Ver­änder­ung oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nach­haltig verschlechtern. Die Unwirk­samkeit einzel­ner Beding­ungen berührt nicht die Rechts­gültigkeit der übrigen Beding­ung­en. Die An­wendung von UN-Kauf­recht wird ausgeschlossen.

 

13. Ausfuhrbestimmungen

Die Ausfuhr der von uns gelieferten Produkte ist unter Um­ständen genehmigungspflichtig. Die behördliche Aufsicht in der Bundes­republik Deutschland führt das Bundesamt für gewerbliche Wirt­schaft in Eschborn. Alle Produkte bedürfen darüber hinaus für eine Ausfuhr aus der Bundesrepublik nach amerikanischem Recht (“US Export Regu­lations”) der besonderen Genehmigung der zu­ständ­igen US-Behörde. Alle mit einer ECCN-Nummer versehenen Pro­dukte unterliegen COCOM-Bestimmungen. Beim Export dieser Waren sind diese strikt zu beachten. Auskünfte erteilen die Handels­ab­teilungen der US-Kon­sulate in der Bundesrepublik und das Bun­des­amt für gewerbliche Wirtschaft.

 

 

Burgwedel, Januar 2006