Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der powerBridge Computer Vertriebs GmbH
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, sobald sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung, Verkauf oder Lieferung jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Diese Bestimmungen sind Grundlage für sämtliche künftige Einzelkaufgeschäfte zwischen Käufer und Verkäufer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne daß er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.
2. Angebot und Bestellung
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, entgegenstehendes wurde ausdrücklich vereinbart. Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer oder einem Vertreter innerhalb von zehn Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware entsprechend dem Angebot des Verkäufers (wenn es vom Käufer angenommen wird) oder der Bestellung des Käufers (wenn diese vom Verkäufer angenommen wird). Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Käufer die Verantwortung. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jede erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann. Muß die Ware durch den Verkäufer hergestellt oder bearbeitet werden und hat der Käufer hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Käufer den Verkäufer von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferanten freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Käufers als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichen oder sonstigen Schutzrechtes eines Dritten herausgestellt hat. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Ware hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
3. Kaufpreis
Der Kaufpreis ist der vom Verkäufer genannte Preis, oder, wo dieses nicht im einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich ist, wie etwa Wechselkursschwankung, Währungsregularien, Zolländerung, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten, oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist. Dieses gilt nicht bei individuell vereinbarten Festpreisen. Soweit nicht anders im Angebot oder der Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis “Ex Works” genannt. Soweit der Verkäufer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Bei Aufträgen unter 150 € behält sich der Verkäufer vor, einen Kleinmengenzuschlag in Höhe von 15 € zu berechnen.
4. Zahlungsbedingungen
Der Käufer hat den Kaufpreis innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum netto zu entrichten. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlung werden nur vorbehaltlich der Einlösung und verlustfreien Abwicklung erfüllungshalber angenommen. Der Käufer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Bei Zahlungsverzug des Käufers darf der Verkäufer nach seiner Wahl:
a) den Vertrag entsprechend § 326 BGB kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder
b) den Käufer mit Zinsen auf den nichtbezahlten Betrag belasten, die sich auf 5 % p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank belaufen, bis entgültig und vollständig gezahlt worden ist.
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung erst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
5. Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung. Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist derjenige, sobald die Sendung an die Transportperson ausgehändigt worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Lieferung von dem Lieferer gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aufgrund des Verhaltens des Käufers, so geht die Gefahr bereits von dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6. Übertragung der Entsorgungsverantwortung
Der Käufer übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Käufer stellt den Lieferanten von der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
7. Warenlieferung
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Der Käufer kann neben Lieferungersatz einen durch die Verzögerung entstandenen Schaden verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des Gesamtwertes. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seines Vertreters zu. Höhere Gewalt oder eine beim Verkäufer oder des Lieferanten eintretende Betriebsstörung, z.B. durch Aufruhr, Streik oder Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vorgenannten Liefertermine- bzw. Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
8. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer sowie für alle zukünftigen Forderungen hat.
Der Verkäufer hat das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muß der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Vorbehaltseigentum aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen. Die Ansprüche aus einem entsprechenden Versicherungsvertrag werden damit an den Verkäufer abgetreten. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nutzen oder an Dritte weiterveräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltswaren entstehende Forderung (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherheithalber in vollem Umfang an die powerBridge Computer Vertriebs GmbH ab. Die powerBridge Computer Vertriebs GmbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretene Forderung für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sind die Waren weiterverarbeitet oder ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung von Gütern des Verkäufers mit denjenigen anderer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden. Die Gefahr der Abnutzung oder Beschädigung während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer. Insbesondere ist er verpflichtet, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und etwaige notwendige Wartungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vom Verkäufer, abgesehen von Notfällen, ausführen zu lassen. Bis zur Erfüllung aller Forderungen verpflichtet sich der Verkäufer, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.
9. Gewährleistung und Haftungsausschluß
Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, daß der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen und versteckte Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung dem Verkäufer anzeigt.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist die Ware unverzüglich gemäß den §§ 377 und 378 HGB zu untersuchen und bei vorliegen eines Mangels unverzüglich zu rügen. Dieses gilt auch für Transportschäden. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ist der Verkäufer zur Mängelbeseitigung bzw. zur Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, oder schlägt die Mängelbeseitigung bzw. die Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere für Mängelfolgeschäden, pvv, entstandener Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden, sind, sofern nicht ausdrücklich zugesichert, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitenden Angestellter, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Person- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
10. Software
An der von uns angebotenen Software nebst zugehöriger Dokumentation (nachstehend gemeinsam als “Software” bezeichnet) bestehen Schutzrechte von Dritten oder uns. Im sogenannten Fall steht uns das Recht zu, dem Vertragspartner Nutzungsrechte im nachgenannten Umfang einzuräumen. Wir gewähren dem Kunden hiermit die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die ihm überlassene Software unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen, jedoch ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes bzw. privat zu nutzen. Die Nutzung der Software ist auf einen einzigen Computer beschränkt. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software ausschließlich zu Sicherungszwecken und unter Einbehaltung des Schutzrechtvermerks der Original-Kopie einmal zu kopieren. Die Anfertigung weiterer Kopien bedarf in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese Lizenz insgesamt oder teilweise auf Dritte zu übertragen, Unterlizenzverträge abzuschließen, die Software an Dritte weiterzugeben, zu veröffenlichen oder deren Benutzung zu gestatten. Der Vertragspartner wird darüber hinaus vor dem Zugriff Dritter schützen und sämtliche Personen, die Zugang zur Software haben, über die in dieser Klausel übernommene Geheimhaltungsverpflichtung entsprechend unterrichten. Der Vertragspartner hat für sämtliche Verstöße gegen die Lizenzbedingungen einzustehen. Das gilt auch für Verstöße durch Personen, denen er Zugang zur Software einräumt. Auf Herausgabe von Source-Codes hat der Vertragspartner grundsätzlich keinen Anspruch.
Nach dem derzeitigem Stand der Technik kann bei Software zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme häufig das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden. Da wir aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungspflichten nur für Fehler einzustehen haben, die beim gewöhnlichem oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch auftreten, ist es von dem Umstand des geltend gemachten Fehlers abhängig, ob er Gewährleistungspflichten betrifft oder nicht. Bei solcher Software gilt auch eine Anweisung zur Umgehung der Auswirkung eines Programmfehlers als ausreichende Nachbesserung. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software ohne unsere vorherige Genehmigung zu ändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Programm-Code in irgendeiner Form zu manipulieren. Soweit die Auslieferung von Software unter Beifügung von gesonderten Lizenzbedingungen erfolgt, haben diese Vorrang.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Anspruche aus dem Vertragsverhältnis ist Burgwedel. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Burgwedel bzw. das Landgericht Hannover Kammer für Handelssachen soweit der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist.
12. Weitere Bestimmungen
Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher zu informieren, soweit Veränderung oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig verschlechtern. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
13. Ausfuhrbestimmungen
Die Ausfuhr der von uns gelieferten Produkte ist unter Umständen genehmigungspflichtig. Die behördliche Aufsicht in der Bundesrepublik Deutschland führt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn. Alle Produkte bedürfen darüber hinaus für eine Ausfuhr aus der Bundesrepublik nach amerikanischem Recht (“US Export Regulations”) der besonderen Genehmigung der zuständigen US-Behörde. Alle mit einer ECCN-Nummer versehenen Produkte unterliegen COCOM-Bestimmungen. Beim Export dieser Waren sind diese strikt zu beachten. Auskünfte erteilen die Handelsabteilungen der US-Konsulate in der Bundesrepublik und das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft.